Wem gehört das Logo? im Detail
Dieser Artikel gibt wieder, was Gesetz und Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE) sagen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen hilft eine Fachperson für Immaterialgüterrecht.
Was das Gesetz sagt
- Schutz entsteht automatisch, sobald das Werk geschaffen ist (Art. 29 URG). Laut IGE gibt es kein Register.
- Urheber ist die Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Sie bestimmt auch, ob und wie das Werk geändert werden darf (Art. 11 URG).
- Übertragung: Das Urheberrecht ist übertragbar. Die Übertragung eines Teilrechts schliesst andere Teilrechte nur ein, wenn dies vereinbart ist (Art. 16 Abs. 2 URG).
- Datei ist nicht Recht: Wer das Werkexemplar besitzt, hat damit noch keine urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse (Art. 16 Abs. 3 URG).
- Dauer: Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers (Art. 29 URG).
Was das IGE dazu sagt
Urheberrechte lassen sich laut IGE «nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder gar stillschweigend» übertragen. Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf Namensnennung sind nicht übertragbar. Für Arbeitsverhältnisse empfiehlt das IGE, die Abtretung im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Eine Aussage speziell zu Logo-Aufträgen an Agenturen haben wir beim IGE nicht gefunden.
Urheberrecht oder Marke?
Das Urheberrecht schützt die Gestaltung, ohne Eintragung – aber nur, wenn sie individuell genug ist. Eine Marke schützt das Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen und muss eingetragen werden. Mehr dazu: Marke schützen in der Schweiz.
Quellen
Abgerufen am 06.10.2026.
- Urheberrechtsgesetz URG (Fedlex, Stand 01.07.2025) (öffnet in neuem Fenster)
- IGE: FAQ Urheberrecht (öffnet in neuem Fenster)
- IGE: Urheberrechte übertragen (öffnet in neuem Fenster)
- IGE: Urheberrecht in Unternehmen (öffnet in neuem Fenster)
- CCdigitallaw (USI): Werke der bildenden Kunst (öffnet in neuem Fenster)
